Aktuelle Regelung für die Bäder der Stadt Wesseling
- I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung
1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Bädern der Stadt Wesseling. Sie zu beachten liegt daher im Interesse eines jeden Gastes.
2. Mit dem Betreten eines der Bäder der Stadt Wesseling erkennt der Gast die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung als verbindlich an. Darüber hinaus verpflichtet er sich, allen sonstigen der Betriebssicherheit dienenden Anordnungen Folge zu leisten.
3. Bei Veranstaltungen, Wettkämpfen, Vereinstraining, Schulschwimmen usw. sind die Vereins- und Übungsleiter bzw. die aufsichtsführenden Lehrer dafür verantwortlich, dass alle Teilnehmenden und Gäste die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung beachten.
§ 2 Besucherinnen und Besucher
1. Grundsätzlich hat jeder das Recht, die Bäder während der Öffnungszeiten zu benutzen.
2. Kinder unter 7 Jahren werden nur in Begleitung Erwachsener zugelassen. Diese sind für das Verhalten der Kinder im Bad verantwortlich.
3. Ausgeschlossen sind Personen mit ansteckenden Krankheiten und die in ihrer freien Willensbestimmung beeinträchtigt sind.
4. Personen, die durch Hautkrankheiten, offene Wunden oder aufgrund mangelnder Einsichtsfähigkeit Anlass zu der Befürchtung geben, dass die Badeeinrichtungen mehr als üblich verunreinigt oder Krankheiten verbreitet werden, können vom Badpersonal zurückgewiesen werden.
5. Personen, deren Gesundheits- oder Geisteszustand zu Unfällen führen oder Störungen des Badebetriebes mit sich bringen kann, ist der Zutritt und Aufenthalt im Bad nur gestattet, wenn geeignete Vorkehrungen (z. B. die Begleitung einer verantwortlichen Person) getroffen worden sind.
§ 3 Eintritt/Zugangsbeleg
1. Der Badegast erhält gegen Zahlung des festgesetzten Entgelts einen Zugangsbeleg. Der Zugangsbeleg ist dem Badpersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Gelöste Zugangsbelege werden nicht zurückgenommen. Eine Erstattung für verlorene oder nicht genutzte Zugangsbelege (insbesondere für Geldwertkarten und Halbjahreskarten) ist ausgeschlossen.
2. Jeder Badegast muss im Besitz eines gültigen Zugangsbeleges für die entsprechende Leistung sein. Für Saunagäste und Gäste des Fitnessraumes ist das Tragen eines Kontrollbandes, welches an der Kasse angelegt wird, Pflicht. Wer nicht im Besitz eines gültigen Zugangsbeleges ist, hat die fünffache Gebühr zu zahlen.
§ 4 Öffnungszeiten
1. Die Öffnungszeiten der Bäder werden durch Aushang in den Eingangshallen der Bäder bekanntgemacht.
2. Bei Überfüllung können die Bäder zeitweise für weitere Besucher gesperrt werden.
3. Bei besonderen Anlässen kann die Öffnungszeit allgemein oder für bestimmte Bereiche beschränkt werden.
4. Die Badezeit endet 15 Minuten, der Einlass 45 Minuten vor Ende der Öffnungszeit.
§ 5 Verhalten in den Bädern
1. Die Besucherinnen und Besucher haben auf das Ruhe- und Erholungsbedürfnis der übrigen Gäste Rücksicht zu nehmen und sich so zu verhalten, dass Sitte und Anstand nicht verletzt, Sicherheit, Ruhe und Ordnung nicht beeinträchtigt und andere weder gefährdet noch belästigt werden.
Nicht gestattet ist vor allem:
a) Rauchen in sämtlichen Räumen,
b) Mitbringen von Tieren;
c) Mitbringen von alkoholischen Getränken und Glasflaschen;
d) Fotografieren und Filmen, auch mit Foto-Handys, von fremden Personen und Gruppen ohne deren Einverständnis,
e) jede Ausübung eines Gewerbes; Ausnahmen können auf begründeten Antrag hin
durch den Bürgermeister zugelassen werden.
2. Die Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Der Gast haftet für alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden.
3. Findet ein Gast die ihm zugewiesenen Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt vor, so hat er dies unverzüglich dem Badpersonal mitzuteilen. Nachträgliche Beschwerden können nicht berücksichtigt werden.
4. Fahrzeuge dürfen im Bereich der Bäder nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden. Die Haftung für abgestellte Fahrzeuge ist ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Parkraum besteht nicht.
§ 6 Haftung
1. Die Gäste benutzen die Bäder einschl. der Spiel- und Sporteinrichtungen auf eigene Gefahr unbeschadet der Verpflichtung der Stadt, die Bäder und ihre Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet die Stadt nicht.
2. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch den Verstoß gegen diese Haus- und Badeordnung, gegen Weisungen des Badpersonals oder bei unsachgemäßer Benutzung der Einrichtungen entstehen.
3. Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Bäder eingebrachten Sachen haftet die Stadt nicht. Dies gilt auch für die Ablage von Sachen, Bargeld oder Wertgegenständen in den Garderoben- und Wertsachenschränken. Die Benutzung der Garderoben- und Wertsachenschränke ist nur während der Öffnungszeiten gestattet.
Nach Ablauf der Öffnungszeit verschlossen vorgefundene Schränke werden geöffnet
und der Inhalt wie Fundsachen behandelt.
4. Die Stadt oder ihre Erfüllungsgehilfen haften für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5. Eine Ersatzpflicht tritt nur ein, wenn der Unfall oder der Schaden unverzüglich dem aufsichtführenden Personal angezeigt worden ist. Die Schadensersatzansprüche sind außerdem unverzüglich schriftlich beim Bürgermeister der Stadt Wesseling, Rathaus, 50389 Wesseling, geltend zu machen.
§ 7 Fundgegenstände
Werden Gegenstände innerhalb der Bäder gefunden, so sind sie beim Badpersonal abzugeben.
Die gesetzlichen Bestimmungen über Fundgegenstände finden Anwendung.
§ 8 Badekleidung
1. Jeder Gast hat Badekleidung zu tragen, die bei der Allgemeinheit keinen Anstoß erregt und den Anforderungen der Sicherheit und Sauberkeit entspricht. Sogenannte Burkini-Anzüge (islamische Badeanzüge) sind grundsätzlich erlaubt. Straßenkleidung, Unterwäsche und T-Shirts dürfen im Wasser grundsätzlich nicht getragen werden. Die Entscheidung, ob eine Badekleidung den Anforderungen entspricht, obliegt dem Badpersonal.
2. Badeschuhe dürfen in den Becken nicht benutzt werden.
3. Es ist nicht gestattet, Badekleidung in den Schwimmbecken auszuwaschen und auszuwringen.
§ 9 Aufsicht
1. Das Badpersonal ist angewiesen, sich allen Gästen gegenüber höflich und zuvorkommend zu verhalten.
2. Im Interesse aller Gäste ist dieser Haus- und Badeordnung eingehalten werden. Den Anordnungen ist deshalb Folge zu leisten.
3. Das Badpersonal ist befugt, Gäste, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen oder die gegebenen Anweisungen nicht beachten, aus dem Bad zu verweisen. Wird eine solche Aufforderung nicht befolgt, so muss mit der Erteilung eines Hausverbotes und der Erstattung einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch gerechnet werden. Wer aus dem
Bad verwiesen worden ist, hat keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes.
4. Personen, die aus einem Bad verwiesen worden sind, können vom weiteren Besuch der Bäder zeitweise oder dauernd ausgeschlossen werden.
§ 10 Körperreinigung
1. Jeder Gast ist verpflichtet, sich vor dem Benutzen der Schwimmbecken am ganzen Körper gründlich mit Seife zu waschen und die Seifenreste sorgfältig abzuduschen. 15 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit dürfen die Duschen nicht mehr benutzt werden.
2. In den Schwimmbecken ist eine Körperreinigung nicht gestattet. Der Gebrauch von Einreibemitteln jeder Art vor dem Benutzen der Schwimmbecken ist untersagt.
- II. Besondere Bestimmungen
§ 11 Garderobenschränke, Zutritt
1. Im Gartenhallenbad werden Garderobenschränke mit Pfandschlössern angeboten. Geht der Schlüssel verloren, so haben die Nutzenden Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Schrankschlosses zu leisten. In Falle des Schlüsselverlustes wird der Schrank vom Badpersonal geöffnet. Der Inhalt des Garderobenschrankes wird erst ausgehändigt, wenn das Besitzrecht nachgewiesen ist.
2. Der Zugang zu den Badeeinrichtungen ist nur über die hierfür vorgesehenen Treppen und Gänge gestattet. Die Wege von den Wechselkabinen und Sammelumkleideräumen zu den Vorreinigungsräumen und zu den Schwimmbecken sowie alle in diesem Bereich liegenden sonstigen Räume und
die Schwimmbeckenumgänge dürfen nur barfuß oder mit Badeschuhen betreten werden. Nach dem Wiederankleiden sind die Wechselkabinen nur durch die Türen zum Stiefelgang zu verlassen.
§ 12 Vereins- und Gruppenschwimmen
1. Die Zulassung von Vereinen, Schulklassen oder sonstigen Vereinigungen und Gruppen wird im Einzelfall durch den Bürgermeister geregelt.
2. Schwimmen und Üben in Gruppen während der Familienbadezeit ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Leitung des Bades gestattet.
3. Die Leitung des Bades kann von einzelnen Vorschriften der Haus- und Badeordnung befristet Ausnahmen zulassen.
§ 13 Verhalten
1. Nichtschwimmerinnen und- schwimmer dürfen nur den für sie bestimmten Teil des Schwimmbeckens benutzen. Schwimmhilfen oder ähnliche Gegenstände sind nur in den für Nichtschwimmerinnen und- schwimmer zugelassenen Schwimmbecken und -teilen zugelassen.
2. Die Benutzung der Sprunganlage ist nur nach Freigabe durch das Badpersonal gestattet. Das Betreten der Sprungbretter ist nur einzeln erlaubt. Es darf nur in Längsrichtung gesprungen werden, wobei sich der Springer vorher zu vergewissern hat, ob dies ohne Gefährdung
eines anderen möglich ist. Es ist unzulässig, während der Benutzung der
Sprunganlagen im Sprungbereich zu schwimmen.
3. Neben den Bestimmungen des § 5 ist vor allem folgendes zu beachten:
Es ist nicht gestattet,
a) in der Schwimmhalle umherzurennen,
b) an den Einsteigeleitern und Haltestangen zu turnen,
c) von den Längsseiten in die Schwimmbecken zu springen.
4. Bei Gewitter ist das Tauchbecken im Außenbereich (Gartenhallenbad) sofort zu räumen.
- III. Sauna im Gartenhallenbad Saarlandstraße
§ 14 Besucherinnen und Besucher
1. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen die Sauna nur in Begleitung Erwachsener benutzen. Diese sind für die von Ihnen betreuten Kinder und Jugendliche verantwortlich. Es wird empfohlen, vor der Saunabenutzung den Rat eines Arztes einzuholen. Für Schäden, die durch Fehl- oder Falschanwendungen der Saunaeinrichtungen durch den Gast entstehen, haftet die Stadt nicht.
2. Die Aushänge über die Benutzung der Sauna sind zu beachten.
3. Bei Unwohlsein ist das Badepersonal sofort zu verständigen, auch, wenn der Gast glaubt, dass der Zustand nur vorübergehend ist.
4. Die technischen Einrichtungen dürfen nur vom Badepersonal bedient werden. Es ist bei Störungen unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 15 Verhalten im Saunabereich
1. Die Saunaräume dürfen nur barfuß betreten und mit Hand- und Badetüchern benutzt werden, die so groß sind, dass kein Schweiß auf die hölzernen Liege-/Sitzgelegenheiten gelangt.
2. Vor der Benutzung der Tauchbecken hat der Besucher sich zu duschen. Das Hineinspringen in das Tauchbecken ist nicht erlaubt.
3. Unnötiger Wasserverbrauch ist zu vermeiden. Es ist nicht erlaubt, mehrere Brausen zur wechselnden Benutzung gleichzeitig in Betrieb zu nehmen.
4. In den Ruheräumen und in den Saunakabinen hat der Gast alles zu vermeiden, was die übrigen Gäste stören könnte. Aus Rücksicht auf Gäste, die in der Sauna Entspannung suchen, wird darum gebeten, die Unterhaltung auf das erforderliche Minimum zu reduzieren.
5. Das Reservieren von Liegen ist nicht gestattet.
- IV. Schulschwimmbad Mühlenweg
Für das Schulschwimmbad Mühlenweg finden die nachstehend aufgeführten Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung keine Anwendung: § 11 Abs. 1, §§ 14 und 15. - V. Inkrafttreten
Diese Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Wesseling tritt am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Wesseling (Gartenhallenbad Saarlandstraße, Schulschwimmbad Mühlenweg) vom 1. April 1984
aufgehoben.
Wesseling, 31. Juli 2012
Der Bürgermeister